Satzung

Freundeskreis der Hochschule der Polizei Rheinland Pfalz e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Hochschule der Polizei Rhein-land-Pfalz e. V.“. (Kurzform: Freundeskreis).

(2) Der Freundeskreis hat seinen Sitz bei der Hochschule der Polizei in 55483 Bü­chen­beuren-Scheid, auf dem Flughafen Hahn.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die in dieser Satzung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 2 Zweck

(1) Der Freundeskreis fördert Bildung, Wissenschaft und Forschung sowie inter-nationale Beziehungen der rheinland-pfälzischen Polizei durch Unterstützung der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz. Diesem Zweck dient die Förderung

1. kultureller, sozialer, partnerschaftlicher und wissenschaftlicher Aktivitäten,

2. der Bildung und der Lehre,

3. der Verzahnung von Theorie und Praxis,

4. der polizeilichen Bürgerorientierung und -beteiligung,

5. der Integration der Hochschule in die Region sowie

6. der Studierenden und Absolventen (nachfolgend Alumni genannt).

(2) Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch

Gewinnen von Freunden und Förderern aus der Polizei und aus allen Kreisen der Bevölkerung,

ideelle und materielle Zuwendungen für Lehre, Wissenschaft und For­schung, für die Pflege internationaler Beziehungen, der Vernetzung mit anderen Hochschulen sowie für Veranstaltungen der Hochschule und der Stu­die­renden,

1. die Förderung des sozialen Zusammenlebens auf dem Campus,

2. die Vergabe von Hochschulpreisen,

3. die Förderung eines Alumni-Netzwerkes,

4. die Durchführung von internen und öffentlichen Veranstaltungen und Vor­trä­gen.

(3) Die Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig; ein Rechtsanspruch auf sie be­steht nicht.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstig werden.

§ 4 Mittel

(1) Die Einnahmen resultieren aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen sowie aus Veranstaltungen.

(2) Stellt der Freundeskreis Mittel im Rahmen seiner Ziele zur Verfügung, so dürfen diese vom Empfänger nur für den im Bewilligungsbeschluss genannten Zweck verwendet werden.

(3) Mittel des Freundeskreises dürfen grundsätzlich nur für Zwecke verwendet werden, für die Haushaltsmittel der Hochschule der Polizei oder des Landes nicht zur Verfügung stehen. Mittel des Freundeskreises dürfen nicht bewilligt werden, wenn zu erwarten ist, dass sie eine Minderung der Haushaltsmittel der Hochschule zur Folge haben.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Der Freundeskreis hat Mitglieder und Ehrenmitglieder. Mitglieder können natür­li­che und juristische Personen sein.

(2) Das Mitglied hat den Zweck des Vereins nach Kräften zu fördern; es hat sämt­liche demokratischen Rechte innerhalb der satzungsmäßigen Organe des Vereins. Diese werden vor allem durch die Teilnahme an der Mit­glie­der­ver­sammlung und durch Übernahme von Vorstandsaufgaben ausgeübt.

(3) Soweit Mitglieder dem Förderkreis als Alumni beitreten wollen, haben sie dies mitzuteilen.

(4) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann gegen diese Ent­schei­dung innerhalb von drei Monaten Berufung bei der Mitgliederversammlung ein­ge­legt werden; es gilt Absatz 9.

(5) Zum Ehrenmitglied kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitglieder-versammlung ernannt werden, wer sich besondere Verdienste um den Freun­des­kreis der Hochschule der Polizei erworben hat. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Mitglieder.

(6) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur regelmäßigen Zahlung der Beiträge, die zu Beginn des Geschäftsjahres fällig sind.

(7) Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mit­glie­der­versammlung entscheidet dabei getrennt nach Mitgliedern und Alumni. Die Fest­setzung der jährlichen Beiträge über den Mindestbetrag hinaus obliegt der Selbst­einschätzung der Mitglieder.

(8) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder der Mitgliedsbeitrag trotz wiederholter Aufforderung nicht gezahlt wurde. Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied innerhalb von drei Monaten Beru­fung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.

(9) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Ausschluss, bei juristischen Per­so­nen durch Auflösung, durch Erlöschen des Förderkreises, ferner durch schrift­li­che Austrittserklärung, bei studentischen Mitgliedern mit Abschluss oder Beendigung des Studiums mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres.

(10) Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen

§ 6 Förderer

(1) Der Freundeskreis kann natürliche und juristische Personen zu Förderern er­nennen.

(2) Förderer sind Mitglieder und Nichtmitglieder, die eine jährliche Spende von 100 Euro und mehr leisten.

(3) Über die Ernennung von Förderern entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vor­stand. Lehnt der Vorstand die Ernennung ab, kann gegen diese Ent­schei­dung innerhalb von drei Monaten Berufung bei der Mitgliederversammlung ein­gelegt werden; es gilt Abs. 4.

(4) Die Ernennung zum Förderer kann durch den Vorstand aufgehoben werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder kein Förderbeitrag mehr geleistet wird. Gegen diesen Beschluss kann der Förderer innerhalb von drei Monaten Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal pro Jahr nach schriftlicher Einladung durch den Vorsitzenden. Die Einladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Es ist eine Tagesordnung beizufügen. Anträge an die Mitglieder­ver­samm­lung sind spätestens eine Woche vor ihrer Durchführung schriftlich an den Vorsitzenden zu richten.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern durchgeführt werden. Beides sind Sitzungsteilnehmer. Ob die Mitgliederver-sammlung in einer Sitzung, in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung mit Anwesenden einer Sitzung und Videokonferenzteilnehmern durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand kann aus besonderem Anlass eine außerordentliche Mitglieder­ver­sammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe fordert. Für die Einladung und die Anträge zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt Absatz 1 entspre­chend. Die Mitgliederversammlung ist als Präsenzveranstaltung durchzuführen, soweit dies mit dem Verlangen beantragt wird.

(4) Die Studiengangsprecher der aktuellen Studiengänge können an der Mit­glie­der­versammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die

Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer

1. Entlastung des Vorstands

2. Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer

3. Feststellung und Änderung der Satzung

4. Festsetzung des Mindestbeitrags

5. Entgegennahme von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder

6. Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse des Vorstands be­tref­fend die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern

7. Ernennung von Ehrenmitgliedern

8. Auflösung des Vereins.

(7) Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen bleiben unberück­sichtigt.

(8) Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die mindestens die Beschlüsse und Wahlergebnisse enthalten muss.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

1. dem Vorsitzenden,

2. dem Stellvertreter,

3. dem Schatzmeister,

4. dem Schriftführer,

5. bis zu vier Beisitzern, der Ortsbürgermeister der Hochschulgemeinde Büchenbeuren ist kraft Amtes Beisitzer.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden mit Ausnahme des kraft Amtes festgelegten Beisitzers auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zu­läs­sig. Auf Antrag erfolgen die Wahlen geheim. Eine Neuwahl muss erfolgen, wenn dem Vorstand weniger als fünf Mitglieder angehören.

(3) Der Direktor der Hochschule der Polizei und dessen Vertreter sowie zwei Studie­rende können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil­nehmen.

(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berech­tigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(5) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er führt die Vereins­beschlüsse aus und beschließt über die Verwendung der Mittel des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des BGB. Jeder vertritt den Verein allein.

(7) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung und die Sitzungen des Vor-stands. Er beruft die Vorstandssitzungen ein und ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens drei Vorstandsmitglieder beantragen. Er sorgt für die Durch­füh­rung der Beschlüsse.

(8) Die Vorstandssitzungen können auch durch eine Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung mit Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern durchgeführt werden. Beides sind Sitzungsteilnehmer. Ob eine Vor-standssitzung als Präsenzveranstaltung, als Videokonferenz oder in einer gemischten Versammlung mit Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern durchgeführt wird, schlägt der Vorsitzende in der Einladung vor. Wird diesem Vorschlag durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder widersprochen, ist die Vorstandssitzung als Präsenzveranstaltung durchzuführen.

(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnehmen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stim-menmehrheit; Stimm­ent­haltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet der Vorsitzende. In dringenden Fällen kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen.

(10) Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich abzufassen.

(11) Die Vorstandsämter sind ehrenamtlich und unentgeltlich. Notwendige Auslagen können dem Vorstandsmitglied auf Antrag ersetzt werden.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Geschäftsjahre zwei Rechnungsprüfer.

(2) Die Wiederwahl der Rechnungsprüfer ist nur einmal möglich.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Rechnungslegung des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber zu berichten.

 

§ 11 Arbeitskreise und Beauftragte

(1) Der Vorstand kann zu definierten Aufgaben Arbeitskreise bilden, denen auch Nicht­mitglieder angehören können. Er entsendet dazu mindestens ein Mitglied. Der Arbeitskreis bestimmt einen Sprecher und ist an die Weisungen des Vor­stands gebunden.

(2) Der Vorstand kann auch Einzelpersonen mit definierten Aufgaben zur Ver­wirk­li­chung von Zielen des Freundeskreises beauftragen.

§ 12 Auflösung

Die Auflösung des Freundeskreises kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflö­sungs­beschluss bedarf der Zustimmung von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

§ 13 Schlussbestimmungen

Bei Auflösung des Vereins oder beim Wegfall seines Zwecks fällt das Vereinsvermö­gen an das Land Rheinland-Pfalz, das es ausschließlich und unmittelbar zur Förde­rung der Hochschule der Polizei zu verwenden hat.